Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzlage – Zakentip van AdviesKontor B.V.
“Dies wird in Deutschland sehr eng gesehen. Grundsätzlich haftet des Geschäftsführer für jede geleistete Zahlung, die er ab dem Eintritt der Insolvenzreife – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (und meistens liegt ja beides zusammen vor) – noch getätigt hat.
Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2014 entschieden, dass das dann nicht gelten soll, wenn durch die Zahlung das insolvente Unternehmen einen Gegenwert erhalten hat, den der Insolvenzverwalter durch Veräußerung realisieren kann. Es ging seinerzeit um eine Maschine. Aber man ging seitdem davon aus, dass das auch für Waren und Dienstleistungen und insbesondere Arbeitsleistungen so gelte, da diese ja dem Unternehmen auch Vorteile erbringen würden. Dem hat der BGH im Jahr 2017 eine Riegel vorgeschoben, indem er urteilte, dass die Haftung nur dann entfalle, wenn durch die Zahlung die Aktiva des Unternehmens tatsächlich erhöht würden.
Da dies ggfs. noch beim Warenbestand so ist, aber sicher nicht bei Verbrauchsgütern, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen, führt eine Bezahlung von Solchen nicht zur Enthaftung des Geschäftsführers. Will also der Geschäftsführer nett sein, und seine Lieferanten, Mitarbeiter und Dienstleister (wie z.B. die Anwälte und Steuerberater) noch schnell bezahlen, stellt er sich selbst ein Bein.
Es ist also größte Vorsicht geboten! Das gilt um so mehr, als die Haftung schon eintritt, wenn objektiv eine Insolvenzlage vorliegt. Ob der Geschäftsführer deren Vorliegen fahrlässigerweise noch gar nicht erkannt hat, interessiert im Haftungsprozess niemanden. Und die Haftung gilt für alle, die ein Unternehmen leiten, gleichgültig, ob GmbH-Geschäftsführer, oder AG-Vorstand, oder einfacher Inhaber.”
Auteur: Wolfgang Walter Horn
15 oktober 2020